Central Rohrtechnik GmbH (nachstehend – Auftragnehmer – genannt)
1. Geltungsbereich
Die Vertragsgrundlage für an uns erteilte Aufträge bilden in der aufgeführten Reihenfolge:
1.1 die nachstehenden Geschäftsbedingungen
1.2 die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B – ( VOB/B) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Diese werden indes nur Vertragsgrundlage, wenn der Auftraggeber kein Verbraucher ist.
Die vorstehenden Vertragsgrundlagen werden bereits jetzt auch für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen vereinbart.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als ihnen der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) zugestimmt hat. Das Schweigen des Auftragnehmers auf übersandte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gilt nicht als Zustimmung.
2. Auftragserteilung, Auftragsinhalt
2.1 Ein Auftrag kann vom Auftraggeber mündlich, telefonisch, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder schriftlich erteilt werden. Eine Auftragserteilung durch den Auftraggeber ist für diesen verbindlich. Auftragserteilungen durch Auftraggeber ermächtigen den Auftragnehmer zur Erteilung von Unteraufträgen.
2.2 Für den Inhalt des Auftrags ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder – soweit eine solche nicht vorliegt – das Angebot des Auftragnehmers maßgebend. Bei Änderungen oder Erweiterungen des Angebots durch den Auftraggeber richtet sich der Inhalt des Auftrags nach der Annahme durch den Auftragnehmer.
2.3 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, beispielsweise Zeichnungen, Abbildungen, Maß-, Gewichts- und Durchbruchsangaben sowie sonstige Leistungsdaten etc. sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet sind, nur annähernd maßgebend und begründen auch keine Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne der §§ 434 Abs. 1 Satz und 2, 636 Abs. 2 Satz 1 BGB. Statikangaben des Auftragnehmers müssen im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck einer Auftragserteilung vor Auftragserteilung vom Auftraggeber bzw. einen vom Auftraggeber zu beauftragenden Statiker oder Architekten geprüft werden.
2.4 Angebote des Auftragnehmers werden unter der Voraussetzung abgegeben, dass
1. a) die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) nicht aggressiv sind,
2. b) bei der Durchführung der Arbeiten keine Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung, insbesondere asbesthaltige Stoffe, auftreten oder zu beseitigen sind, die nicht in der Leistungsbeschreibung nach Art und Umfang ausdrücklich angegeben sind.
3. Bauvorlagen, behördliche Genehmigungen
Der Auftraggeber hat die für die Ausführung der dem Auftragnehmer übertragenen Leistungen und für den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen auf seine Kosten zu beschaffen. Im Falle von Mitwirkungsleistungen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden Kosten ebenfalls zu tragen.
4. Preise
4.1 Preisangaben des Auftragnehmers sind – ausgenommen solche Angaben sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder in verbindlichen Angeboten enthalten – unverbindlich und stellen nur Circa-Preise und keinen verbindlichen Voranschlag dar. Die Erstellung eines verbindlichen Kostenvoranschlags erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers. Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet sind.
4.2 Auch verbindliche Preisangaben bzw. Preisangaben in verbindlichen Angeboten des Auftragnehmers gelten im Falle eines Angebots über eine Anlage nur bei Bestellung der gesamten Anlage. Mangels verbindlicher Preisvereinbarung und mangels Bestellung auf der Grundlage eines verbindlichen Kostenvoranschlags gelten für Bestellungen von Auftraggebern die Materialpreise und Verrechnungssätze der am Tag der Leistung gültigen Preisliste des Auftragnehmers, sonst die ortsüblichen Preise. Preisangaben des Auftragnehmers verstehen sich ab Sitz des Auftragnehmers zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Erhöhungen der Materialpreise oder der Lohn- bzw. Lohnnebenkosten oder des Umsatzsteuersatzes berechtigen den Auftragnehmer zur entsprechenden Preisanpassung. Dies gilt nicht für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen, sofern der Auftraggeber kein Unternehmer und keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
4.3 Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Gerüststellungs-, Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Dachdecker-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten etc.) sind im Angebot des Auftragnehmers nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Sind solche Nebenarbeiten des Auftragnehmers auszuführen, sind sie gesondert zu vergüten.
4.4 Montagen, die aus des Auftragnehmers nicht zu vertretenden Gründen zusätzlich ausgeführt oder wiederholt erbracht werden müssen, sind gesondert zu vergüten. Wird die Montage aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet.
5. Zahlungen
5.1 Bei reinen Materiallieferungen ohne Montage sind Zahlungen ohne jeden Abzug innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum beim Auftraggeber zu leisten.
5.2 Bei Aufträgen mit Montageverpflichtung ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen in angemessenen Abständen nach Baufortschritt zu verlangen. Die Zahlung ist bei Rechnungserteilung sofort fällig und binnen 8 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten.
5.3 Dem Auftraggeber steht das Recht, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Abtretung von gegen dem Auftragnehmer gerichteten Forderungen ist der Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt.
5.4 Schecks werden vom Auftragnehmer nur erfüllungshalber angenommen. Bei der Annahme von Schecks wird die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers erst durch unwiderrufliche Gutschrift des in dem Scheck verbrieften Betrags auf einem des Auftragnehmers benannten Konto getilgt. Die bei der Annahme von Schecks angefallenen Spesen und alle mit der Einlösung entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.5 Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage zu stellen, ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche noch offenen Forderungen gegen den Auftraggeber ohne Rücksicht auf gewährte Zahlungsziele sofort fällig zu stellen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall darüber hinaus berechtigt, ganz oder teilweise von noch laufenden Verträgen zurückzutreten, soweit nicht der Auftraggeber Sicherheit für die Erfüllung der ihm aus diesen Verträgen obliegenden Verpflichtungen leistet. Alternativ zum Vertragsrücktritt ist der Auftragnehmer berechtigt, noch nicht ausgeführte Bestellungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen des Auftraggebers abhängig zu machen. Die Kosten einer etwaigen Sicherheitsleistung gehen in diesem Fall zu Lasten des Auftraggebers.
5.6 Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, vom Auftraggeber eine Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB zu verlangen. Die üblichen und nachgewiesenen Kosten für die Sicherheitsleistung werden bis zu einem Höchstsatz von 2 v.H. p.a. vom Auftragnehmer getragen.
6. Abnahme und Gefahrübergang
6.1 Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung des Auftragnehmers vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare von dem Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der ausgeführten Leistungen nach den vereinbarten Vertragspreisen. Des Weiteren steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Vergütung derjenigen Kosten zu, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Der Auftraggeber trägt die Gefahr bereits vor Abnahme der von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen, wenn er deren Abnahme verzögert oder, wenn die Montage aus Gründen unterbrochen wird, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.
6.2 Die Leistungen des Auftragnehmers sind nach ihrer Fertigstellung abzunehmen, auch wenn eine endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen des Auftragnehmers in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Eine Benutzung der Leistungen des Auftragnehmers vor deren Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen.
7. Montage, Ausführungsfrist und Hinweispflichten bei Schweißarbeiten
7.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich schriftlich vereinbart wurden.
7.2 Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage und nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen sowie nicht vor Eingang einer etwa für die Zeit vor Arbeitsaufnahme zu erbringenden Anzahlung.
7.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.
7.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen, falls nach Weisung des Auftraggebers auch bei besonders ungünstiger Witterung weitergearbeitet werden soll.
8. Mängelansprüche und Haftung
8.1 Von der Mängelhaftung vom Auftragnehmer ausgeschlossen sind alle Schäden, Betriebsstörungen oder sonstigen Beeinträchtigungen, soweit diese durch unsachgemäße Behandlung des Auftraggebers oder Dritter, durch übermäßige Beanspruchung, durch unsachgemäße Lagerung oder durch normalen Verschleiß und Abnutzung verursacht sind. Werden Änderungen an den Leistungen des Auftragnehmers vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt die Mängelhaftung des Auftragnehmers, falls der Auftraggeber nicht nachweist, dass keiner dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, dieser vielmehr vor Gefahrübergang unberücksichtigt solcher Umstände vorgelegen hatte.
8.2 Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme des Auftragnehmers anzuzeigen, ansonsten ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung für diese Mängel befreit. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
8.3 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der Mängelrügen zu geben. Bei beweglichen Sachen ist dem Auftragnehmer auf Verlangen der beanstandete Gegenstand oder eine Probe desselben auf Kosten des Auftragnehmers zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftraggeber mit Fracht- und Umschlagskosten sowie mit dem Überprüfungsaufwand zu verkehrsüblichen Preisen zu belasten.
8.4 Bei Vorliegen eines Mangels wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl – unter Berücksichtigung der Belange des Auftraggebers – Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung/Ersatzleistung oder durch Nachbesserung leisten. Bei Nacherfüllung durch Ersatzlieferung wird bei Systemkomponenten nicht die Sachgesamtheit, sondern nur das beschädigte Einzelteil ausgetauscht. Die fehlerhaften Stücke sind Zug-um-Zug gegen Ersatzlieferung zurückzugeben.
8.5 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten einschließlich Schadensersatzansprüche wegen Mängel sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet jedoch auf Ersatz für Schäden,
o die sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben
o bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, hier auch im Falle fahrlässiger Pflichtverletzungen
o bei arglistigem Verschweigen von Mängeln
o bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung
o bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit, nicht jedoch grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, ist der Schadensersatz des Auftraggebers in diesen Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
o nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.6 Stehen dem Auftraggeber Rückgriffsansprüche gegen den Auftragnehmer gemäß § 478 BGB zu, sind diese beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Auftraggeber geltend gemachten Gewährleistungsansprüche Dritter. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solche Ansprüche – soweit möglich – abzuwehren.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldenforderungen, die dem Auftragnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Auftraggeber zustehen, vor. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Auftragnehmer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Geltendmachung des Herausgabeanspruchs gestattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer unwiderruflich die im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Liefergegenstände zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an welchem sich die Liefergegenstände befinden.
2. 9.2 Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder eines Grundstücks des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers oder des Grundstücks ausgebaut werden können, zu gestatten und dem Auftragnehmer das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.
9.3 Werden Liefergegenstände des Auftragnehmers mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, insbesondere wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, tritt der Auftraggeber, falls ihm hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen und/oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand schon jetzt an den Auftragnehmer ab, und zwar in Höhe der Forderung des Auftragnehmers. Erwirbt der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Verbindung von Liefergegenständen des Auftragnehmers mit einem Grundstück einen schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek, tritt der Auftraggeber hiermit diesen Anspruch bereits jetzt an den Auftragnehmer ab, und zwar in Höhe der Forderung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer nimmt die vorstehenden Abtretungen an. Die Abtretungen erfolgen zur Sicherung sämtlicher bestehenden und künftig aus der Geschäftsverbindung zum Auftraggeber entstehenden Forderungen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten, die der Auftragnehmer aufgrund dieses Vertrages erlangt hat, freizugeben, soweit diese den Wert aller gesicherten Ansprüche des Auftragnehmers um mehr als 20% übersteigen.
9.4 Nimmt der Auftraggeber vor vollständiger Befriedigung der Forderungen des Auftragnehmers Zahlungen oder anderweitige Deckungsmittel aus der Weiterveräußerung von Liefergegenständen, an welchen der Auftragnehmer sich das Eigentum vorbehalten hat oder Miteigentumsrechte erworben hat an, erfolgt diese Zahlungsannahme in Höhe der Forderungen des Auftragnehmers für den Auftragnehmer. Der Auftraggeber handelt bezüglich der Hereinnahme dieser Gegenwerte als Treuhänder des Auftragnehmers. Dasselbe gilt beim Inkasso von an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen durch den Auftraggeber.
10. Sonstige Bestimmungen
10.1 Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne dessen Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages oder nach dessen Beendigung unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesen Fällen zu vernichten.
10.2 Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit der Auftraggeber Kaufmann ist – der Sitz des Auftragnehmers.