Central Rohrtechnik GmbH (nachstehend – Besteller – genannt)

1. Geltungsbereich, Vertragsabschluss, Vertragsänderungen

1.1 Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen des Lieferers erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Einkaufsbedingungen des Bestellers; diese gelten auch für alle künftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferers gelten nur insoweit, als der Besteller ihnen ausdrücklich schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) zugestimmt hat. Das Schweigen auf übersandte Lieferbedingungen des Lieferers gilt nicht als Zustimmung.

1.2 Änderungen eines bereits abgeschlossenen Vertrages bedürfen in jedem Fall der Schriftform oder der elektronischen Form (§ 126a BGB). Mündliche Absprachen sind für den Besteller nur aufgrund schriftlicher Bestätigung oder Bestätigung in elektronischer Form (§ 126a BGB) verbindlich.

2. Lieferung

2.1 Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich und genau einzuhalten. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller oder der vereinbarten Lieferanschrift.

2.2 Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Termine oder Lieferfristen ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung (§ 281 BGB) oder an dessen Stelle Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) zu verlangen, falls der Besteller zuvor – ausgenommen der Fälle entbehrlicher Fristsetzungen (§ 323 Abs. 2 BGB) – dem Lieferer eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung oder ersatzweise der Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen entfällt, wenn der Lieferer die Nichteinhaltung vereinbarter Termine oder Lieferfristen nicht zu vertreten hat.

2.3 Alle Kosten und Schäden, die dem Besteller durch verspätete Lieferungen entstehen, hat der Lieferer zu tragen, es sei denn, den Lieferer trifft an der Nichteinhaltung vereinbarter Termine oder Lieferfristen kein Verschulden. Der Lieferer wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und seinen Vertragspartnern zum Teil erhebliche Konventionalstrafen vereinbart sind, welche gegenüber dem Lieferer im Falle dessen Verzugs als Schaden geltend gemacht werden können.

2.4 Der Lieferer hat den Besteller über Verzögerungen der Lieferungen unverzüglich nach Bekanntwerden unter Mitteilung der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu unterrichten. Eine Änderung vereinbarter Liefertermine oder Lieferfristen ist weder mit der Mitteilung des Lieferers noch durch ein Schweigen des Bestellers hierauf verbunden. Eine Bestätigung des Bestellers, eine Aufforderung, zum mitgeteilten späteren Termin tatsächlich auch zu liefern oder ähnliche Mitteilungen des Bestellers auf die Unterrichtung über eine Lieferverzögerung beinhaltet keine Zustimmung zur Verzögerung sowie keinen Verzicht auf Ansprüche aus dem Verzug des Lieferers und begründet auch nicht die Vereinbarung geänderter Liefertermine.

2.5 Teil-, Voraus- oder Mehrlieferungen sind mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung grundsätzlich unzulässig. Im Falle zulässiger Teillieferungen hindert die Annahme von Teillieferungen vor Eintritt des Lieferverzugs den Rücktritt vom gesamten Vertrag nach Eintritt des Lieferverzugs mit den restlichen Teillieferungen und die Geltendmachung der weiteren, in den vorstehenden Ziffern 2.2 und 2.3 aufgeführten Ansprüche nicht.

3. Versand, Gefahrtragung

3.1 Der Lieferer übernimmt die Verpflichtung, jede Sendung “frei vereinbartem Bestimmungsort“ zu liefern. In Fällen, in welchen die Kosten der Lieferung durch den Besteller getragen werden, übernimmt der Lieferer die Verpflichtung, den frachtgünstigsten Weg zu wählen.

3.2 Am Versandtag ist eine ausführliche Versandanzeige in 1-facher Ausfertigung zu erteilen (Rechnungen werden als Versandanzeige nicht anerkannt); bei Sendungen, die nicht an die Anschrift des Bestellers gehen, ist eine Versandanzeige in 2-facher Ausfertigung erforderlich. Jeder Sendung ist ein ausführlicher prüffähiger Lieferschein beizugeben. Auf Versandanzeigen, Lieferscheinen, Frachtbriefen, Expressgutabschnitten und Rechnungen sind die Auftragsnummern des Bestellers und der Anlieferungsort anzugeben.

3.3 Die Kosten der Verpackung einer Lieferung trägt der Lieferer. Der Lieferer verpflichtet sich, die Verpackung der Lieferung nach vorheriger Absprache mit dem Besteller vom Anlieferungsort wieder abzuholen und entsprechend den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen einer Verwertung zuzuführen. Holt der Lieferer die Verpackung trotz Vereinbarung eines Abholtermins nicht ab, ist der Besteller zur Verwertung der Verpackung auf Kosten des Lieferers berechtigt. Die Kosten einer vom Lieferer geforderten Rücksendung von Verpackungsmaterial trägt der Lieferer.

3.4 Der Lieferer verpflichtet sich bei Sammelladungen, die beauftragte Spedition anzuweisen, die Lieferung sofort zuzustellen. Kosten für Rollgeld oder Einlagerung gehen zu Lasten des Lieferers.

3.5 Der Verkäufer trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Lieferung durch den Besteller oder einen Beauftragten des Bestellers an dem Ort, an welchen die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Der Lieferer ist zum Abschluss einer Transportversicherung auf seine Kosten verpflichtet, soweit im Einzelfall keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird. Die Versicherungsprämie ist vorsorglich in den Angeboten des Lieferers gesondert auszuweisen.

4. Rechnungsstellung

4.1 Sämtliche Rechnungen sind in 2-facher Ausfertigung für jeden Auftrag getrennt unverzüglich nach der Lieferung/Leistung einzureichen.

4.2 Sämtlichen Rechnungen sind die zur Prüfung der geltend gemachten Forderung notwendigen Unterlagen, insbesondere prüffähige, vom Besteller quittierte Lieferscheine beizufügen. Ohne Beifügung solcher Lieferscheine kann eine Rechnung nicht geprüft und damit nicht bezahlt werden.

4.3 Auch bei Rechnungsbeträgen unter 150,00 EUR ist die Umsatzsteuer getrennt auszuweisen.

5. Preise, Zahlung

5.1 Die Preise verstehen sich frei vereinbartem Bestimmungsort, verzollt, einschließlich Verpackung, Transportkosten, Speditionskosten inkl. Rollgeld und eventueller Einlagerungskosten sowie einschließlich der Kosten der Abholung und Entsorgung der Verpackung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht enthalten, es sei denn, bei Vertragsabschluss ist ausdrücklich ein Brutto-Preis vereinbart worden.

5.2 Der Kaufpreis wird 30 Tage nach Lieferung/Leistung und Eingang der Rechnung zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.3 Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung/Leistung und Eingang der Rechnung ist der Besteller zu einem Abzug von 2% Skonto vom Bruttorechnungsbetrag berechtigt, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.4 Anzahlungen werden nur bei schriftlicher Vereinbarung und nach Bestellung einer Vertragserfüllungssicherheit durch den Lieferer, maximal bis zur Höhe gestellten Sicherheit geleistet.

5.5 Der Besteller ist berechtigt, gegen Zahlungsansprüche des Lieferers mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die dem Besteller aus eigenem oder aus abgetretenem Recht zustehen.

5.6 Die Abtretung der dem Lieferer gegen den Besteller zustehenden Forderungen ist dem Lieferer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers gestattet.

5.7 Lieferungen des Lieferers erfolgen grundsätzlich ohne Eigentumsvorbehalt. Im Falle gesondert vereinbarten Eigentumsvorbehalts geht das Eigentum an einer Lieferung spätestens mit vollständiger Erfüllung der diese Lieferung betreffenden Forderung des Lieferers auf den Besteller über.

6. Mängelansprüche

6.1 Die Annahme der Lieferungen durch den Besteller erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Entdeckte Mängel werden vom Besteller unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Der Lieferer verzichtet insoweit auf den Einwand verspäteter Mängelrüge bzw. auf dessen Geltendmachung.

6.2 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises die vom Besteller bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

6.3 Mängelansprüche des Bestellers richten sich nach den gesetzlichen Regelungen zu Sach- und Rechtsmängeln, soweit nachfolgend nicht anderes geregelt ist.

6.4 Der Besteller ist berechtigt, nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Neulieferung zu verlangen. Der Lieferer hat alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere auch alle Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Aus- und Einbaukosten zu tragen.

6.5 In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren oder zur Vermeidung größerer Schäden ist der Besteller nach vorheriger Anzeige gegenüber dem Lieferer dann berechtigt, den Mangel im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Lieferers zu beseitigen, wenn der Lieferer nicht unverzüglich nach Mangelanzeige mit der Beseitigung des Mangels beginnt.

6.6 Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers beträgt 5 Jahre und einen Monat, beginnend mit dem Gefahrübergang.

6.7 Nach Durchführung von Mangelbeseitigungsleistungen beginnt die Gewährleistungsfrist für die zur Mangelbeseitigung erbrachten Leistungen mit deren Abnahme durch den Besteller erneut zu laufen, es sei denn, die zur Mangelbeseitigung erbrachten Leistungen hatten nur einen geringfügigen Umfang oder waren von nur untergeordneter Bedeutung.

6.8 Soweit der Lieferer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Besteller insoweit von jeglichen Ansprüchen Dritter, insbesondere Schadensersatzansprüchen freizustellen, als die Ursache solcher Produkthaftungsansprüche im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferers gesetzt ist und der Lieferer im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen seiner Haftung für solche Schadensfälle ist der Lieferer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen des Bestellers gemäß § 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer seitens des Bestellers durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Besteller den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche des Bestellers bleiben unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10 Millionen € pauschal für Personen- und Sachschäden zu unterhalten. Schadenersatzansprüche des Bestellers bleiben hiervon unberührt, auch insoweit, als dem Besteller ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch zusteht.

7. Schutzrechte, Pläne, Zeichnungen, Beistellung, Werkzeuge, Geheimhaltung

7.1 Sämtliche dem Lieferer übergebenen Unterlagen, insbesondere Muster, Modelle und Zeichnungen sowie beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen und Werkzeuge bleiben Eigentum des Bestellers. Dem Lieferer ist nur eine bestimmungsmäßige Verwendung gestattet. Die Verarbeitung vom Besteller beigestellten Stoffen sowie der Zusammenbau von beigestellten Teilen erfolgen für den Besteller, jedoch ohne Verpflichtung für den Besteller. An der durch Verwendung von Stoffen und Teilen des Bestellers hergestellten Erzeugnisse wird der Besteller im Verhältnis des Werts seiner Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer. Das Miteigentum des Bestellers wird insoweit vom Lieferer für den Besteller verwahrt.

7.2 Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller beigestellte Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der vom Besteller bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferer ist verpflichtet, an den Werkzeugen des Bestellers alle erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er dem Besteller unverzüglich mitzuteilen.

7.3 Erzeugnisse einschließlich Halbfabrikate, welche nach Angaben, Zeichnungen, Plänen, Schemata, Mustern, Modellen, sonstigen Unterlagen oder nach vertraulichen Angaben des Bestellers angefertigt sind, dürfen ausschließlich an den Besteller geliefert werden. Eine sonstige Verwendung für sich selbst oder für Dritte ist dem Lieferer nicht gestattet. Alle durch den Besteller zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sowie alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Rezepturen, Muster und sonstige Unterlagen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheimzuhalten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen des Bestellers zum Lieferer.

7.4 Der Lieferer steht dem Besteller dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Wird der Besteller von einem Dritten wegen solcher Rechtsverletzungen in Anspruch genommen, ist der Lieferer verpflichtet, den Besteller von diesen Ansprüchen freizustellen; die Freistellungspflicht des Lieferers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

8. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

8.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferer gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN -Kaufrechts.

8.2 Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr für beide Parteien der Sitz des Bestellers Erfüllungsort und Gerichtsstand.

8.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.